(1) 1Für die Mitteilung über Maßnahmen zur Selbstreinigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes ist das von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellte Standardformular zu verwenden. 2Das Formular soll elektronisch übermittelt werden. 3Die Registerbehörde kann Vorgaben zum zulässigen Umfang der zu übermittelnden Daten machen. Das Unternehmen hat in der Mitteilung folgende Angaben zu machen:
(2) 1Die Registerbehörde speichert die nach Absatz 1 übermittelten Daten, ohne diese inhaltlich zu überprüfen. 2Die Daten werden gelöscht, wenn die betreffende Registereintragung aus dem Register gelöscht wird. 3Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintragung bleiben unberührt.