(1) Fordert ein Auftraggeber nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes von der mitteilungspflichtigen Behörde ergänzende Informationen an, unterliegen Art und Umfang der Auskunftserteilung dem pflichtgemäßen Ermessen der mitteilungspflichtigen Behörde.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 können nach Maßgabe des § 32b Absatz 4 der Strafprozessordnung durch Übersendung von Abschriften oder beglaubigten Abschriften jeweils in Papierform oder als elektronisches Dokument erfolgen.
(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwecke des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entgegenstehen.
(1) 1 Für die Mitteilung über Maßnahmen zur Selbstreinigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes ist das von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellte Standardformular zu verwenden. 2 Das Formular soll elektronisch übermittelt werden. 3 Die Registerbehörde kann Vorgaben zum zulässigen Umfang der zu übermittelnden Daten machen. 4 Das Unternehmen hat in der Mitteilung folgende Angaben zu machen:
(2) 1 Die Registerbehörde speichert die nach Absatz 1 übermittelten Daten, ohne diese inhaltlich zu überprüfen. 2 Die Daten werden gelöscht, wenn die betreffende Registereintragung aus dem Register gelöscht wird. 3 Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintragung bleiben unberührt.
(1) 1 Die Registerbehörde kann zur Bewertung eines Antrags nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung einer Eintragung wegen Selbstreinigung verlangen, dass das Unternehmen geeignete Gutachten oder andere Unterlagen zur Bewertung vorgenommener Selbstreinigungsmaßnahmen vorlegt. 2 Die Registerbehörde kann Vorgaben hinsichtlich des zu begutachtenden Sachverhalts oder der zu begutachtenden Themenstellung machen. 3 Die Registerbehörde ist befugt, für die Vorlage des Gutachtens eine angemessene Frist zu setzen.
(2) 1 Auswahl und Beauftragung des Gutachters obliegen dem Unternehmen. 2 Der Gutachter muss sachkundig und unabhängig sein. 3 Zur Beurteilung seiner Unabhängigkeit hat das Unternehmen der Registerbehörde mitzuteilen, ob und in welchem Umfang der Gutachter oder andere ihm zurechenbare Personen in den vergangenen zwei Jahren für das Unternehmen oder mit ihm nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen tätig gewesen sind. 4 Die Registerbehörde ist berechtigt, einen Gutachter abzulehnen, wenn er die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt. 5 Wird ein Gutachter nach Satz 4 abgelehnt, kann das Unternehmen einen anderen Gutachter entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 und 2 vorschlagen.
(3) 1 Das Gutachten muss objektiv und nachvollziehbar den Gegenstand der Untersuchung, die angewandten Methoden sowie die Ergebnisse der Untersuchung darlegen. 2 Die dabei verwendeten Unterlagen und Nachweise sind beizufügen.
Bei Datenübermittlungen an oder durch die Registerbehörde müssen die Daten vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sein.
(1) 1 Die Registerbehörde protokolliert automatisiert Art und Umfang der über das Portal oder über die amtliche Schnittstelle übermittelten Daten. 2 Aus dem Protokoll muss hervorgehen:
(2) 1 Die Protokolldaten dürfen nur zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. 2 Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3 Die Protokolldaten sind spätestens nach einem Jahr zu löschen.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat das Recht zur Einsichtnahme in die Protokolldaten.
Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu: