WpÜGAngebV

WpÜG-Angebotsverordnung

Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Vom 27.12.2001

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Dritter Abschnitt
Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten

§ 3

Grundsatz

1Bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. 2Die Höhe der Gegenleistung darf den nach den §§ 4 bis 6 festgelegten Mindestwert nicht unterschreiten. 3Sie ist für Aktien, die nicht derselben Gattung angehören, getrennt zu ermitteln.