Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Vom
27.12.2001
Zuletzt geändert am
11.12.2023
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschrift
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.