WpÜG

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Vom 20.12.2001

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 65

Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.