WpÜG

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Vom 20.12.2001

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 28

Werbung

Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.