WPO

Wirtschaftsprüferordnung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Vom 24.7.1961

Neugefasst am 5.11.1975

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Zweiter Abschnitt
Gerichte

§ 72

Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren

(1) 1In berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer desjenigen Landgerichts, das für die Strafsachen in demjenigen Gerichtsbezirk zuständig ist, in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen). 2Bei dem Landgericht können auch mehrere Kammern für Wirtschaftsprüfersachen gebildet werden.

(2) 1Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt. 3Abweichend von Satz 2 beschließt die Kammer bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung für diese eine Besetzung mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und zweier Berufsangehöriger als Beisitzer, wenn dies nach dem Umfang, der Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung des Falles erforderlich erscheint. 4Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung besteht auch dann, wenn

1. sich die Tätigkeiten der einzelnen Berufsangehörigen, die einen Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nach § 71a gestellt haben, auf dasselbe Unternehmen oder auf Unternehmen desselben Unternehmensverbunds bezogen haben und
2. eine Verbindung der berufsgerichtlichen Verfahren wegen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zweckmäßig ist.
Ein zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn sich die Tätigkeiten auf denselben Zeitraum oder auf unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bezogen haben.