Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Vom
24.7.1961
Neugefasst am
5.11.1975
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 6
Verbindliche Auskunft
Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechung von Prüfungsleistungen.