Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Vom
24.7.1961
Neugefasst am
5.11.1975
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 57g
Freiwillige Qualitätskontrolle
§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.