WPO

Wirtschaftsprüferordnung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Vom 24.7.1961

Neugefasst am 5.11.1975

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 53

Wechsel des Auftraggebers

Berufsangehörige dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere in einer Sache, in der sie oder eine Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für andere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die bisherigen und die neuen Auftraggebenden einverstanden sind.