Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Vom
24.7.1961
Neugefasst am
5.11.1975
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 51
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
1Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären.
2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.