Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Vom
24.7.1961
Neugefasst am
5.11.1975
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 33
Erlöschen der Anerkennung
(1)
Die Anerkennung erlischt durch
1. Auflösung der Gesellschaft,
2. Verzicht auf die Anerkennung.
(2)
1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.
2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.