WPO

Wirtschaftsprüferordnung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Vom 24.7.1961

Neugefasst am 5.11.1975

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 21

Zuständigkeit

Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.