Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Vom 24.7.1961
Neugefasst am 5.11.1975
Zuletzt geändert am 4.2.2026
(1) Die Bestellung erlischt durch
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.