Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Vom 24.7.1961
Neugefasst am 5.11.1975
Zuletzt geändert am 4.2.2026
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.