Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Vom
24.7.1961
Neugefasst am
5.11.1975
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 13
Verkürzte Prüfung für Steuerberater
1Steuerberater und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben, können die Prüfung in verkürzter Form ablegen.
2Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht.