WPO

Wirtschaftsprüferordnung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Vom 24.7.1961

Neugefasst am 5.11.1975

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Siebenter Teil
Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

§ 128

Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung

(1) 1Vereidigter Buchprüfer ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher anerkannt oder bestellt ist; wird ein vereidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer bestellt, so erlischt die Bestellung als vereidigter Buchprüfer. 2Buchprüfungsgesellschaften sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten Buchprüfungsgesellschaften; wird eine Buchprüfungsgesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt, so erlischt die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft.

(2) 1Vereidigte Buchprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung „vereidigter Buchprüfer“, Buchprüfungsgesellschaften die Bezeichnung „Buchprüfungsgesellschaft“ zu führen. 2Frauen können die Berufsbezeichnung „vereidigte Buchprüferin“ führen.

(3) 1Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sind Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer. 2Im übrigen gilt § 58 Abs. 1 entsprechend.