WPO

Wirtschaftsprüferordnung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Vom 24.7.1961

Neugefasst am 5.11.1975

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 120a

Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.