Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Vom 24.7.1961
Neugefasst am 5.11.1975
Zuletzt geändert am 4.2.2026
Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.