WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel

Vom 26.7.1994 (BGBl. I S. 1749)

Neugefasst am 9.9.1998 (BGBl. I S. 2708)

Zuletzt geändert am 28.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 69)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 6Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
Abschnitt 5a
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 32aZuständigkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238
Abschnitt 6
Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
§ 33Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7
Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
§ 48Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern
Abschnitt 8
Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
§ 53Überwachung von Leerverkäufen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 9
Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen
§ 54Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen
Abschnitt 10
Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten
§ 58Hinweisgeberverfahren
Abschnitt 11
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
§ 63Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 12
Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
§ 97Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen
Abschnitt 14
Schiedsvereinbarungen
§ 101Schiedsvereinbarungen
Abschnitt 15
Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
§ 102Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 16
Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
Unterabschnitt 1
Überwachung von Unternehmensabschlüssen
§ 106Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
Unterabschnitt 2
Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
§ 114Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 17
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119Strafvorschriften

§ 69

Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss geeignete Vorkehrungen treffen, um

1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auszuführen oder an Dritte weiterzuleiten und
2. vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolge ihres Eingangs nach auszuführen oder an Dritte zum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten.

(2) 1 Können limitierte Kundenaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder die an einem Handelsplatz gehandelt werden, aufgrund der Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Aufträge unverzüglich so bekannt machen, dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugänglich sind, soweit der Kunde keine andere Weisung erteilt. 2 Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Aufträge an einen Handelsplatz weitergeleitet worden sind oder werden, der den Vorgaben des Artikels 70 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 entspricht. 3 Die Bundesanstalt kann die Pflicht nach Satz 1 in Bezug auf solche Aufträge, die den marktüblichen Geschäftsumfang erheblich überschreiten, aufheben.

(3) Nähere Bestimmungen zu den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus den Artikeln 67 bis 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Voraussetzungen erlassen, unter denen die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 3 die Pflicht nach Absatz 2 Satz 1 aufheben kann. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 71

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mit folgenden Maßgaben verantwortlich für die Durchführung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts:

1. das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist nicht verpflichtet, Kundenangaben und Kundenanweisungen, die ihm von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen übermittelt werden, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen,
2. das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sich darauf verlassen, dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung dem Kunden von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wurden.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×