WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel

Vom 26.7.1994

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 63a

Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen

(1) 1Vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von einem Dritten erstellte Analysen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nutzt oder an Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. 2Analysen nach Satz 1 müssen eindeutig als solche erkennbar sein, es sei denn, sie sind auf Grund der Vorgaben dieses Gesetzes oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.

(2) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass Analysen, die ganz oder teilweise durch Emittenten finanziert wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen“ gekennzeichnet werden, wenn diese in Einhaltung des nach Artikel 24 Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards („EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen“) erstellt wurden. 2Als solche gekennzeichnete „emittentenfinanzierte Analysen“ müssen auf der Vorderseite in klarer und deutlicher Weise darauf hinweisen, dass sie in Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen“ erstellt wurden. 3Alle anderen ganz oder teilweise durch Emittenten finanzierte Analysen, bei denen der EU-Verhaltenskodex für „emittentenfinanzierte Analysen“ nicht eingehalten wurden, sind eindeutig als Marketingmitteilungen zu kennzeichnen.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das emittentenfinanzierte Analysen erstellt oder verbreitet, muss geeignete Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Analysen den Vorgaben der Absätze 1 und 2 entsprechen und unter Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen“ erstellt wurden.