Gesetz über den Wertpapierhandel
Vom 26.7.1994
Neugefasst am 9.9.1998
Zuletzt geändert am 28.2.2025
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.