WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel

Vom 26.7.1994 (BGBl. I S. 1749)

Neugefasst am 9.9.1998 (BGBl. I S. 2708)

Zuletzt geändert am 28.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 69)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 6Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
Abschnitt 5a
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 32aZuständigkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238
Abschnitt 6
Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
§ 33Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7
Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
§ 48Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern
Abschnitt 8
Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
§ 53Überwachung von Leerverkäufen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 9
Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen
§ 54Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen
Abschnitt 10
Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten
§ 58Hinweisgeberverfahren
Abschnitt 11
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
§ 63Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 12
Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
§ 97Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen
Abschnitt 14
Schiedsvereinbarungen
§ 101Schiedsvereinbarungen
Abschnitt 15
Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
§ 102Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 16
Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
Unterabschnitt 1
Überwachung von Unternehmensabschlüssen
§ 106Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
Unterabschnitt 2
Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
§ 114Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 17
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119Strafvorschriften

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