Gesetz über den Wertpapierhandel
Vom 26.7.1994
Neugefasst am 9.9.1998
Zuletzt geändert am 4.2.2026
§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10. Februar 2026 beginnt.