Gesetz über den Wertpapierhandel
Vom 26.7.1994
Neugefasst am 9.9.1998
Zuletzt geändert am 28.11.2024
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.