Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Vom
20.12.2023
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
§ 6
Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
1Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch.
2Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.