WPG

Wärmeplanungsgesetz

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Vom 20.12.2023

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 34a

Übergangsbestimmung

1§ 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. 2Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.