Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Vom
17.10.2017
Zuletzt geändert am
30.9.2022
§ 13
Strukturierte Einlagen
Die §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten entsprechend für den Verkauf von und die Beratung zu strukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte Einlagen ausgeben.