WpDPV

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

Vom 17.1.2018

Zuletzt geändert am 12.12.2019

§ 8

Prüfungen nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes

(1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner Prüfung zu berücksichtigen.

(2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Veränderungen beschränken, die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetretenen sind.