(1) 1Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. 2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.
(2) 1Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. 2Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. 3Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 89 Absatz 4 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer bestimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen.
(3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns verlangt.
(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.
(5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zu erfolgen.