Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes
Vom
17.1.2018
Zuletzt geändert am
12.12.2019
§ 17
Prüfer; Unterschrift
1Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat.
2Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.