Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Vom
13.12.2004
Zuletzt geändert am
11.12.2023
Unterabschnitt 7
Wahl des Herkunftsstaates
§ 21
Art der Veröffentlichung
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.