WoVermRG

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Vom 4.11.1971

Zuletzt geändert am 21.4.2015

§ 7

Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.