WoVermRG

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Vom 4.11.1971

Zuletzt geändert am 21.4.2015

§ 4

1Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. 2Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.