Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes
Vom
28.9.1989
Zuletzt geändert am
20.1.2022
§ 29
Abstimmungsvorgang
1Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann.
2§ 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.