Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes
Vom
28.9.1989
Zuletzt geändert am
20.1.2022
§ 19
Stimmauszählung
Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.