WoPDV

Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Vom 8.9.1955

Neugefasst am 30.10.1997

Zuletzt geändert am 25.6.2020

§ 9

Vorzeitige Rückzahlung

1Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausgezahlt; bereits ausgezahlte Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. 2Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.