§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1.
gewerbliche Darlehensgeber
a)
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
b)
Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, auf die die Regelung des § 48u des Kreditwesengesetzes nach § 53b Absatz 3 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden ist,
c)
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die für Rechnung eines Alternativen Investmentfonds (AIF) Gelddarlehen gewähren sowie
d)
Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
2.
Wohnimmobilie eine im Inland belegene Wohnimmobilie im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist;
3.
Darlehen sämtliche entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen;
4.
Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien Darlehen, die bestimmt sind
a)
für den Erwerb oder für die Erhaltung von Eigentumsrechten oder dinglichen Nutzungsrechten
aa)
an einem zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstück oder an einem mit einer Wohnimmobilie oder mehreren Wohnimmobilien zu bebauenden oder bebauten Grundstücken oder
bb)
an einer oder mehreren bestehenden oder zu errichtenden oder umzubauenden oder zu sanierenden Wohnimmobilien oder
b)
für den Erwerb oder für die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten an einem zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstück oder an einem mit einer Wohnimmobilie oder mit mehreren Wohnimmobilien bebauten Grundstück;
5.
Darlehen zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung von Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehensnehmers nur solche, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an der Wohnimmobilie stehen;
6.
Darlehen für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraumförderung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist, solche Darlehen, die der Finanzierung der entsprechenden Maßnahme dienen;
7.
notleidende Darlehen solche Darlehen, bei denen ein Ausfall des Darlehensschuldners nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben ist;
8.
Fremdfinanzierungen durch Dritte alle weiteren Finanzierungen, die nicht durch den Darlehensgeber erfolgen, wobei auch ein mit dem Darlehensgeber verbundenes Unternehmen als Dritter anzusehen ist.