WoGG

Wohngeldgesetz

Vom 24.9.2008

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Anlage 3

(zu § 19 Absatz 2)



Rechenschritte und Rundungen
    1.
  • Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

    1
    Haushalts-
    mitglied
    2
    Haushalts-
    mitglieder
    3
    Haushalts-
    mitglieder
    4
    Haushalts-
    mitglieder
    5
    Haushalts-
    mitglieder
    6
    Haushalts-
    mitglieder
    M 52 64 76   88   99   99
    Y3506008001 0001 2001 400


    7
    Haushalts-
    mitglieder
    8
    Haushalts-
    mitglieder
    9
    Haushalts-
    mitglieder
    10
    Haushalts-
    mitglieder
    11
    Haushalts-
    mitglieder
    12
    Haushalts-
    mitglieder
    M  111  123  135  146  180  286
    Y1 6001 8002 0002 2002 4002 600


  • 2.
  • Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:
  • Berechnung der Dezimalzahlen
  • z1 = a + b · M + c ∙ Y,
  • z2 = z1 ∙ Y,
  • z3 = M – z2,
  • z4 = 1,15 ∙ z3.
  • Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
  • 3.
  • Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.