WoGG

Wohngeldgesetz

Vom 24.9.2008

Zuletzt geändert am 2.12.2024

Anlage 3

(zu § 19 Absatz 2)



Rechenschritte und Rundungen



    1.
  • Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
    1
    Haushalts-
    mitglied
    2
    Haushalts-
    mitglieder
    3
    Haushalts-
    mitglieder
    4
    Haushalts-
    mitglieder
    5
    Haushalts-
    mitglieder
    6
    Haushalts-
    mitglieder
    M   54   67   79   92  103  103
    Y  396  679  9061 1321 3581 585


    7
    Haushalts-
    mitglieder
    8
    Haushalts-
    mitglieder
    9
    Haushalts-
    mitglieder
    10
    Haushalts-
    mitglieder
    11
    Haushalts-
    mitglieder
    12
    Haushalts-
    mitglieder
    M  115  128  140  152  187  298
    Y1 8112 0372 2642 4902 7172 943
  • 2.
  • Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:
  • Berechnung der Dezimalzahlen
  • z1 = a + b · M + c ∙ Y,
  • z2 = z1 ∙ Y,
  • z3 = M – z2,
  • z4 = 1,15 ∙ z3.
  • Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
  • 3.
  • Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.