WoGG

Wohngeldgesetz

Vom 24.9.2008

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 30a

Bagatellgrenze bei Rückforderungen

1Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. 2Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. 3Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.