WoFG

Wohnraumförderungsgesetz

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

Vom 13.9.2001

Zuletzt geändert am 16.12.2022

Abschnitt 2
Einkommensermittlung

§ 20

Gesamteinkommen

1Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. 2Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. 3Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.