Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
Vom
24.8.1965
Neugefasst am
13.9.2001
Zuletzt geändert am
19.6.2020
§ 5
Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.