WoBindG

Wohnungsbindungsgesetz

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Vom 24.8.1965

Neugefasst am 13.9.2001

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 3

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist.