WoBindG

Wohnungsbindungsgesetz

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

Vom 24.8.1965

Neugefasst am 13.9.2001

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 24

Verwaltungszwang

Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.