Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom
11.12.2001
Zuletzt geändert am
8.10.2021
§ 42
Bereich der Seeschifffahrt
Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.