WO

Wahlordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Vom 11.12.2001

Zuletzt geändert am 8.10.2021

§ 13

Öffentliche Stimmauszählung

1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. 2Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.