WMVO

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Vom 25.6.2001

Zuletzt geändert am 19.6.2023

§ 24

Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

(1) 1Der Wahlvorstand benachrichtigt die zum Werkstattrat Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl. 2Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der Wahl, ist sie angenommen.

(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, tritt an ihre Stelle der Bewerber oder die Bewerberin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.