WMVO

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Vom 25.6.2001

Zuletzt geändert am 19.6.2023

§ 15

Erstellung der Liste der Wahlberechtigten

1Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. 2Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.