Vom 25.6.2001
Zuletzt geändert am 19.6.2023
1Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. 2Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.