WMVO

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Vom 25.6.2001

Zuletzt geändert am 19.6.2023

Unterabschnitt 2
Vorbereitung der Wahl

§ 13

Bestellung des Wahlvorstandes

(1) 1Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Werkstattrat einen Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten oder sonstigen der Werkstatt angehörenden Personen und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende. 2Dem Wahlvorstand muss mindestens eine wahlberechtigte Frau angehören.

(2) 1Ist in der Werkstatt ein Werkstattrat nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt. 2Die Werkstatt fördert die Wahl; sie hat zu dieser Versammlung einzuladen. 3Unabhängig davon können drei Wahlberechtigte einladen.