WiStrG

Wirtschaftsstrafgesetz

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Vom 9.7.1954

Neugefasst am 3.6.1975

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften

§ 7

Einziehung

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.