Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 7
Einziehung
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.