WiStrG

Wirtschaftsstrafgesetz

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Vom 9.7.1954

Neugefasst am 3.6.1975

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 11

Verfahren

(1) 1Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. 2Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(2) 1Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. 2Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.